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Schwerbehindertenausweis beantragen

Den Schwerbehindertenausweis beantragen Sie beim Versorgungsamt – online, per Formular oder formlos per Brief. Das Amt stellt den Grad der Behinderung (GdB) fest; ab GdB 50 gibt es den Ausweis.

Stand: 27.09.2026 · Quelle: SGB IX

Ausweis ab
GdB 50
Gleichstellung ab
GdB 30
über die Agentur für Arbeit
Kosten
keine
Dauer
3–6 Monate
gilt ab Antragstag

Schritt für Schritt

  1. Antrag stellen beim Versorgungsamt (§ 152 SGB IX). Alle Erkrankungen angeben, auch solche, die harmlos wirken – Hören, Sehen, Psyche, Schmerzen.
  2. Ärzte nennen und von der Schweigepflicht entbinden. Aktuelle Befunde, Klinikberichte und Reha-Berichte in Kopie beilegen.
  3. Merkzeichen gleich mitbeantragen, wenn sie in Frage kommen: G (gehbehindert), aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos), B (Begleitperson), Bl, Gl, RF.
  4. Passfoto beilegen, wenn Sie ab GdB 50 rechnen.
  5. Bescheid prüfen: GdB, Merkzeichen, Befristung. Frist für den Widerspruch: ein Monat.

Zuständige Stelle je Bundesland

Der Link führt zur Antragsseite der Behörde – dort auch der Online-Antrag, wo es einen gibt.

Pflegegrad und GdB

Beides wird getrennt festgestellt: der Pflegegrad von der Pflegekasse, der GdB vom Versorgungsamt. Ein Bescheid über den Pflegegrad hilft aber als Beleg. Wer Pflegegrad 4 oder 5 hat, sollte das Merkzeichen H prüfen – es bringt unter anderem den höchsten Steuer-Pauschbetrag. Noch kein Pflegegrad? Siehe Pflegegrad beantragen.

Was der Ausweis bringt

Steuer, Zusatzurlaub, Kündigungsschutz, frühere Rente, Freifahrt – die Übersicht nach GdB steht unter Schwerbehindertenausweis: Vorteile.

Häufige Fragen

Wo beantrage ich den Schwerbehindertenausweis?
Beim Versorgungsamt Ihres Wohnorts – je nach Bundesland heißt es Landesamt für Soziales, Versorgungsamt oder ist beim Landkreis angesiedelt. Die meisten Länder bieten den Antrag online an; formlos per Brief geht es immer.
Wie lange dauert es?
Meist drei bis sechs Monate, weil das Amt Befunde bei Ihren Ärzten anfordert. Schneller geht es, wenn Sie aktuelle Befunde gleich beilegen. Der GdB gilt ab dem Tag des Antrags.
Welcher GdB ist realistisch?
Das richtet sich nach der Versorgungsmedizin-Verordnung: jede Beeinträchtigung bekommt einen Einzel-GdB, daraus bildet das Amt einen Gesamt-GdB. Er wird nicht addiert – zwei Einzelwerte von 30 ergeben selten 60. Eine Prognose im Einzelfall geben wir nicht.
Was, wenn der GdB zu niedrig ist?
Legen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch ein. Die Begründung können Sie nachreichen. Sozialverbände wie VdK und SoVD helfen dabei, für Mitglieder auch vor Gericht.
Erfährt mein Arbeitgeber davon?
Nicht vom Amt. Sie entscheiden selbst, ob Sie den Ausweis vorlegen. Zusatzurlaub und besonderen Kündigungsschutz bekommen Sie aber nur, wenn der Arbeitgeber davon weiß.
Gibt es Nachteile?
Rechtlich kaum. Bei einer Verbeamtung oder privaten Berufsunfähigkeits- und Krankenversicherung kann eine anerkannte Behinderung abgefragt werden. Wägen Sie das vor dem Antrag ab.