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Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege ist eine Leistung des Sozialamts für Pflegebedürftige, deren Rente und Ersparnisse für die Pflege nicht reichen – im Pflegeheim und zu Hause (§§ 61 ff. SGB XII). Vorher werden Einkommen und Vermögen über 10.000 € Schonvermögen eingesetzt; Kinder zahlen nur bei mehr als 100.000 € Jahreseinkommen.

Stand: 05.10.2026. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Schonvermögen
10.000 €
je Person, § 90 SGB XII
Barbetrag im Heim
152,01 €
pro Monat, § 27b SGB XII
Kinder zahlen ab
100.000 €
Jahreseinkommen je Kind
Beginn
ab Kenntnis
nicht rückwirkend, § 18 SGB XII

Hilfe zur Pflege im Heim: wann das Sozialamt zahlt

Der Rechner zeigt mit den Durchschnittskosten Ihres Bundeslandes, ob Rente und Ersparnisse den Eigenanteil decken und ab wann voraussichtlich das Sozialamt einspringt.

Ihre Angaben

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Heimkosten

So rechnet es sich – Schritt für Schritt

Die Pflegekasse zahlt 1.319 € im Monat direkt ans Heim (§ 43 SGB XI). Dieser Betrag ist im Eigenanteil für die Pflege schon abgezogen.
Eigenanteil Pflege (EEE), Durchschnitt Bundesdurchschnitt2.088,00 €
− Zuschlag der Pflegekasse 15 % (§ 43c SGB XI)− 313,20 €
+ Unterkunft und Verpflegung1.068,00 €
+ Investitionskosten521,00 €
= Eigenanteil pro Monat3.363,80 €
− Einkommen, abzüglich 152,01 € Barbetrag (Taschengeld, § 27b SGB XII)0,00 €
= Lücke pro Monat3.363,80 €

Durchschnittswerte: vdek, Stand 01.07.2026. Die Kosten unterscheiden sich von Heim zu Heim – maßgeblich ist der Heimvertrag.

Eigenanteil nach Aufenthaltsdauer

Der Zuschlag der Pflegekasse steigt mit jedem Jahr im Heim (§ 43c SGB XI).

  • im 1. Jahr (15 % Zuschlag)3.363,80 €
  • im 2. Jahr (30 % Zuschlag)3.050,60 €
  • im 3. Jahr (50 % Zuschlag)2.633 €
  • ab dem 4. Jahr (75 % Zuschlag)2.111 €

Ergebnis nach Ihren Angaben

Das Vermögen liegt schon im Schonbetrag. Für die Lücke kommt voraussichtlich das Sozialamt auf (Hilfe zur Pflege).

Wichtig: Das Sozialamt zahlt erst ab dem Zeitpunkt, an dem es davon erfährt (§ 18 SGB XII). Stellen Sie den Antrag, sobald absehbar ist, dass das Geld nicht reicht – lieber etwas zu früh.

Schonvermögen: 10.000 € bleiben unangetastet (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Ein angemessenes Haus, in dem der Ehepartner weiter wohnt, ist in der Regel geschützt (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII).

Müssen die Kinder zahlen?

Liegt das Jahreseinkommen eines Kindes über 100.000 €?

Das Sozialamt geht zunächst davon aus, dass die Grenze nicht überschritten ist, und fragt nur bei Anhaltspunkten nach. Gezählt wird das jährliche Gesamteinkommen jedes Kindes einzeln, nicht das der Familie (§ 94 Abs. 1a SGB XII).

Schenkungen: Hat die pflegebedürftige Person in den letzten 10 Jahren etwas verschenkt, kann das Sozialamt das Geschenk unter Umständen zurückfordern (§ 528 BGB). Das prüft das Amt im Einzelfall.

Antrag auf Hilfe zur Pflege: diese Unterlagen bereitlegen

Üblich verlangt – jedes Sozialamt hat eigene Formulare. Fehlendes kann nachgereicht werden.

  • Personalausweis, bei Vertretung Vorsorgevollmacht oder Betreuerausweis
  • Heimvertrag und aktuelle Kostenaufstellung des Heims
  • Bescheid über den Pflegegrad
  • Rentenbescheide und weitere Einkommensnachweise (z. B. Betriebsrente, Pension)
  • Kontoauszüge der letzten Monate (alle Konten)
  • Nachweise über Vermögen: Sparbücher, Bausparverträge, Wertpapiere, Lebens- und Sterbegeldversicherungen
  • Grundbuchauszug, falls eine Immobilie vorhanden ist
  • Angaben zu Schenkungen der letzten zehn Jahre
  • Namen und Anschriften der Kinder (für die Prüfung des Elternunterhalts)
  • Krankenversicherungskarte, Schwerbehindertenausweis falls vorhanden

Diese Rechnung ist vereinfacht und keine Entscheidung des Sozialamts. Freibeträge, Versicherungsbeiträge und das Einkommen eines Ehepartners rechnet das Amt im Einzelfall. Kostenlos beraten die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse (§ 7a SGB XI). Mehr zur Pflegeberatung

Hilfe zur Pflege beantragen

  1. Formlos beim Sozialamt melden: „Ich beantrage Hilfe zur Pflege für …“ – per Brief, Fax oder E-Mail. Das Datum zählt.
  2. Die Formulare des Amts ausfüllen; Fehlendes kann nachgereicht werden.
  3. Unterlagen beilegen (Liste unten). Das Amt prüft Einkommen, Vermögen und Unterhaltspflichten.
  4. Bescheid prüfen; gegen eine Ablehnung ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich.

Diese Unterlagen werden üblicherweise verlangt

  • Personalausweis, bei Vertretung Vorsorgevollmacht oder Betreuerausweis
  • Heimvertrag und aktuelle Kostenaufstellung des Heims
  • Bescheid über den Pflegegrad
  • Rentenbescheide und weitere Einkommensnachweise (z. B. Betriebsrente, Pension)
  • Kontoauszüge der letzten Monate (alle Konten)
  • Nachweise über Vermögen: Sparbücher, Bausparverträge, Wertpapiere, Lebens- und Sterbegeldversicherungen
  • Grundbuchauszug, falls eine Immobilie vorhanden ist
  • Angaben zu Schenkungen der letzten zehn Jahre
  • Namen und Anschriften der Kinder (für die Prüfung des Elternunterhalts)
  • Krankenversicherungskarte, Schwerbehindertenausweis falls vorhanden

Hilfe zur Pflege zu Hause

Auch bei Pflege zu Hause kann das Sozialamt einspringen, etwa wenn ein Pflegedienst mehr kostet, als die Pflegekasse zahlt (§ 63 SGB XII). Zuerst sollten die Leistungen der Pflegekasse ausgeschöpft sein – welche das sind, zeigt das Pflegekonto.

Mehr zu den Grenzen: Schonvermögen und Elternunterhalt. Kostenlos beraten die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung der Pflegekasse (§ 7a SGB XI).

Häufige Fragen

Wer bekommt Hilfe zur Pflege?
Pflegebedürftige, die die Kosten der Pflege nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen tragen können (§ 61 SGB XII); Einkommen und Vermögen des Ehepartners zählen mit. Für das Pflegeheim gilt das ab Pflegegrad 2 (§ 63 SGB XII).
Wo stelle ich den Antrag auf Hilfe zur Pflege?
Beim Sozialamt der Stadt oder des Kreises, in dem die Person lebt. Ein formloses Schreiben genügt, um die Frist zu wahren; die Formulare kommen danach. Geht der Antrag an ein unzuständiges Amt, muss es ihn weiterleiten (§ 18 Abs. 2 SGB XII).
Zahlt das Sozialamt rückwirkend?
Nein. Die Hilfe setzt erst ein, wenn das Sozialamt vom Bedarf erfährt (§ 18 SGB XII). Deshalb den Antrag stellen, sobald absehbar ist, dass Rente und Ersparnisse nicht reichen.
Wie viel Geld bleibt im Heim zum Leben?
Ein Barbetrag (Taschengeld) von mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1, 2026 also 152,01 € im Monat (§ 27b SGB XII), dazu eine Pauschale für Kleidung.
Müssen die Kinder für die Hilfe zur Pflege aufkommen?
Nur wenn das jährliche Gesamteinkommen eines Kindes über 100.000 € liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).