Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Pflege ist eine Leistung des Sozialamts für Pflegebedürftige, deren Rente und Ersparnisse für die Pflege nicht reichen – im Pflegeheim und zu Hause (§§ 61 ff. SGB XII). Vorher werden Einkommen und Vermögen über 10.000 € Schonvermögen eingesetzt; Kinder zahlen nur bei mehr als 100.000 € Jahreseinkommen.
Stand: 05.10.2026. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
- Schonvermögen
- 10.000 €
- je Person, § 90 SGB XII
- Barbetrag im Heim
- 152,01 €
- pro Monat, § 27b SGB XII
- Kinder zahlen ab
- 100.000 €
- Jahreseinkommen je Kind
- Beginn
- ab Kenntnis
- nicht rückwirkend, § 18 SGB XII
Hilfe zur Pflege im Heim: wann das Sozialamt zahlt
Der Rechner zeigt mit den Durchschnittskosten Ihres Bundeslandes, ob Rente und Ersparnisse den Eigenanteil decken und ab wann voraussichtlich das Sozialamt einspringt.
Ihre Angaben
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So rechnet es sich – Schritt für Schritt
| Die Pflegekasse zahlt 1.319 € im Monat direkt ans Heim (§ 43 SGB XI). Dieser Betrag ist im Eigenanteil für die Pflege schon abgezogen. | |
| Eigenanteil Pflege (EEE), Durchschnitt Bundesdurchschnitt | 2.088,00 € |
| − Zuschlag der Pflegekasse 15 % (§ 43c SGB XI) | − 313,20 € |
| + Unterkunft und Verpflegung | 1.068,00 € |
| + Investitionskosten | 521,00 € |
| = Eigenanteil pro Monat | 3.363,80 € |
| − Einkommen, abzüglich 152,01 € Barbetrag (Taschengeld, § 27b SGB XII) | 0,00 € |
| = Lücke pro Monat | 3.363,80 € |
Durchschnittswerte: vdek, Stand 01.07.2026. Die Kosten unterscheiden sich von Heim zu Heim – maßgeblich ist der Heimvertrag.
Eigenanteil nach Aufenthaltsdauer
Der Zuschlag der Pflegekasse steigt mit jedem Jahr im Heim (§ 43c SGB XI).
- im 1. Jahr (15 % Zuschlag)3.363,80 €
- im 2. Jahr (30 % Zuschlag)3.050,60 €
- im 3. Jahr (50 % Zuschlag)2.633 €
- ab dem 4. Jahr (75 % Zuschlag)2.111 €
Ergebnis nach Ihren Angaben
Das Vermögen liegt schon im Schonbetrag. Für die Lücke kommt voraussichtlich das Sozialamt auf (Hilfe zur Pflege).
Wichtig: Das Sozialamt zahlt erst ab dem Zeitpunkt, an dem es davon erfährt (§ 18 SGB XII). Stellen Sie den Antrag, sobald absehbar ist, dass das Geld nicht reicht – lieber etwas zu früh.
Schonvermögen: 10.000 € bleiben unangetastet (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Ein angemessenes Haus, in dem der Ehepartner weiter wohnt, ist in der Regel geschützt (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII).
Müssen die Kinder zahlen?
Das Sozialamt geht zunächst davon aus, dass die Grenze nicht überschritten ist, und fragt nur bei Anhaltspunkten nach. Gezählt wird das jährliche Gesamteinkommen jedes Kindes einzeln, nicht das der Familie (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
Schenkungen: Hat die pflegebedürftige Person in den letzten 10 Jahren etwas verschenkt, kann das Sozialamt das Geschenk unter Umständen zurückfordern (§ 528 BGB). Das prüft das Amt im Einzelfall.
Antrag auf Hilfe zur Pflege: diese Unterlagen bereitlegen
Üblich verlangt – jedes Sozialamt hat eigene Formulare. Fehlendes kann nachgereicht werden.
- Personalausweis, bei Vertretung Vorsorgevollmacht oder Betreuerausweis
- Heimvertrag und aktuelle Kostenaufstellung des Heims
- Bescheid über den Pflegegrad
- Rentenbescheide und weitere Einkommensnachweise (z. B. Betriebsrente, Pension)
- Kontoauszüge der letzten Monate (alle Konten)
- Nachweise über Vermögen: Sparbücher, Bausparverträge, Wertpapiere, Lebens- und Sterbegeldversicherungen
- Grundbuchauszug, falls eine Immobilie vorhanden ist
- Angaben zu Schenkungen der letzten zehn Jahre
- Namen und Anschriften der Kinder (für die Prüfung des Elternunterhalts)
- Krankenversicherungskarte, Schwerbehindertenausweis falls vorhanden
Diese Rechnung ist vereinfacht und keine Entscheidung des Sozialamts. Freibeträge, Versicherungsbeiträge und das Einkommen eines Ehepartners rechnet das Amt im Einzelfall. Kostenlos beraten die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse (§ 7a SGB XI). Mehr zur Pflegeberatung
Hilfe zur Pflege beantragen
- Formlos beim Sozialamt melden: „Ich beantrage Hilfe zur Pflege für …“ – per Brief, Fax oder E-Mail. Das Datum zählt.
- Die Formulare des Amts ausfüllen; Fehlendes kann nachgereicht werden.
- Unterlagen beilegen (Liste unten). Das Amt prüft Einkommen, Vermögen und Unterhaltspflichten.
- Bescheid prüfen; gegen eine Ablehnung ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich.
Diese Unterlagen werden üblicherweise verlangt
- Personalausweis, bei Vertretung Vorsorgevollmacht oder Betreuerausweis
- Heimvertrag und aktuelle Kostenaufstellung des Heims
- Bescheid über den Pflegegrad
- Rentenbescheide und weitere Einkommensnachweise (z. B. Betriebsrente, Pension)
- Kontoauszüge der letzten Monate (alle Konten)
- Nachweise über Vermögen: Sparbücher, Bausparverträge, Wertpapiere, Lebens- und Sterbegeldversicherungen
- Grundbuchauszug, falls eine Immobilie vorhanden ist
- Angaben zu Schenkungen der letzten zehn Jahre
- Namen und Anschriften der Kinder (für die Prüfung des Elternunterhalts)
- Krankenversicherungskarte, Schwerbehindertenausweis falls vorhanden
Hilfe zur Pflege zu Hause
Auch bei Pflege zu Hause kann das Sozialamt einspringen, etwa wenn ein Pflegedienst mehr kostet, als die Pflegekasse zahlt (§ 63 SGB XII). Zuerst sollten die Leistungen der Pflegekasse ausgeschöpft sein – welche das sind, zeigt das Pflegekonto.
Mehr zu den Grenzen: Schonvermögen und Elternunterhalt. Kostenlos beraten die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung der Pflegekasse (§ 7a SGB XI).