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Pflegegrad 5

Mit Pflegegrad 5 bekommen Sie 2026 990 € Pflegegeld im Monat, wenn Angehörige pflegen. Mit Entlastungsbetrag, Pflegebox und Entlastungsbudget stehen Ihnen zusammen 17.495 € im Jahr zu – Tagespflege und Umbau-Zuschuss kommen noch dazu.

Stand: 27.09.2026 · Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Pflegegeld
990 € / Monat
wenn Angehörige pflegen
Pflegesachleistung
2.299 € / Monat
statt Pflegegeld, für einen Pflegedienst
Entlastungsbetrag
131 € / Monat
für Haushaltshilfe und Betreuung
Pflegebox
42 € / Monat
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Alle Leistungen bei Pflegegrad 5 (Pflege zu Hause)

LeistungBetrag 2026Hinweis
Pflegegeld990 € / Monatwenn Angehörige pflegen
Pflegesachleistung2.299 € / Monatstatt Pflegegeld, für einen Pflegedienst
Entlastungsbetrag131 € / Monatfür Haushaltshilfe und Betreuung
Pflegebox42 € / MonatPflegehilfsmittel zum Verbrauch
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege3.539 € / Jahrgemeinsames Entlastungsbudget
Tagespflege2.085 € / Monatzusätzlich zum Pflegegeld
Hausnotruf27 € / Monatwenn die Person oft allein ist
Wohnumfeldverbesserung4.180 € je Maßnahmeje Umbau, Antrag vor Auftrag

Im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse 2.096 € im Monat direkt an das Heim.

Beispielrechnung: Ihr Pflegekonto bei Pflegegrad 5

Angenommen: Pflege zu Hause durch Angehörige, Sie pflegen selbst, bisher ist nichts beantragt. Treppen, Bad, Berufstätigkeit und Bundesland ändern das Ergebnis – der Assistent fragt danach.

Beispielkonto bei Pflegegrad 55.615 € ungenutzt pro Jahr, mit Fristen und Anträgen

Ihr Pflegekonto 2026

Ungenutzte Leistungen pro Jahr

5.615 €

+ einmalig bis 4.180 € Zuschuss für einen Umbau

Pflegegrad 5 · 3 Leistungen werden nach Ihren Angaben noch nicht genutzt.

Jetzt tun

Diese Leistungen verfallen, wenn niemand sie abruft.

  • Entlastungsbudget (Verhinderungs- und Kurzzeitpflege)

    Ungenutzt

    3.539 € pro Jahr

    • Verfällt am 31.12.2026

    Wenn die pflegende Person Urlaub braucht, krank ist oder einfach eine Pause benötigt, zahlt die Pflegekasse die Vertretung – stundenweise durch Nachbarn, Bekannte oder einen Dienst, oder in einer Kurzzeitpflege. Je bis zu 8 Wochen im Jahr. Was bis 31.12. nicht genutzt ist, verfällt.

    So lösen Sie es ein
    1. Vertretung organisieren: Pflegedienst, Betreuungsdienst, Nachbarn oder entfernte Verwandte.
    2. Antrag auf Verhinderungspflege bei der Pflegekasse stellen (vorher oder auch nachträglich).
    3. Rechnung oder Quittung einreichen; bei Privatpersonen genügt eine formlose Bestätigung mit Stunden und Betrag.

    Rechtsgrundlage: § 42a SGB XI

  • Entlastungsbetrag

    Ungenutzt

    131 € pro Monat= 1.572 € im Jahr

    • Verfällt am 30.06.2027

    Geld für Hilfe im Alltag: Haushaltshilfe, Einkaufsbegleitung, Betreuung oder Tagespflege. Die Pflegekasse erstattet die Rechnungen anerkannter Anbieter. Nicht genutzte Beträge sammeln sich an und verfallen am 30. Juni des Folgejahres.

    So lösen Sie es ein
    1. Anerkannten Anbieter für Alltagshilfe suchen (Liste bei der Pflegekasse oder im Pflegeportal Ihres Landes).
    2. Leistung in Anspruch nehmen, Rechnung aufbewahren.
    3. Rechnung bei der Pflegekasse einreichen – oder den Anbieter direkt mit der Kasse abrechnen lassen (Abtretungserklärung).

    Rechtsgrundlage: § 45b SGB XI

  • Pflegehilfsmittel (Pflegebox)

    Ungenutzt

    42 € pro Monat= 504 € im Jahr

    • Jeder Monat ohne Box verfällt.

    Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Mundschutz: Die Pflegekasse zahlt diese Verbrauchsartikel jeden Monat. Ein Anbieter liefert die Box nach Hause und rechnet direkt mit der Kasse ab – ohne Zuzahlung.

    So lösen Sie es ein
    1. Pflegebox-Anbieter wählen (Lieferung kostenlos, Abrechnung direkt mit der Pflegekasse).
    2. Antrag auf Kostenübernahme ausfüllen – der Anbieter schickt ihn an die Kasse.
    3. Box wird monatlich geliefert; Inhalt jederzeit änderbar.

    Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 2 SGB XI

  • Beratungseinsatz

    Pflicht

    Pflicht: halbjährlich

    Wer nur Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch nachweisen – durch einen Pflegedienst oder eine Beratungsstelle. Der Besuch ist kostenlos. Fehlt er, kann die Kasse das Pflegegeld kürzen.

    So lösen Sie es ein
    1. Pflegedienst oder anerkannte Beratungsstelle anrufen und Termin vereinbaren.
    2. Der Dienst schickt den Nachweis an die Pflegekasse.

    Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 3 SGB XI

Auch möglich

Bei Bedarf: antippen für Details und Anleitung.

  • Umbau der WohnungZuschuss bis 4.180 € je Maßnahme
    • Wichtig: Antrag vor der Auftragsvergabe stellen.

    Türverbreiterung, Rampe, Haltegriffe oder ein anderer Umbau, der die Pflege zu Hause erleichtert: Die Pflegekasse gibt einen Zuschuss.

    So lösen Sie es ein
    1. Angebot einholen, aber noch keinen Auftrag erteilen.
    2. Antrag auf Wohnumfeldverbesserung mit Angebot bei der Pflegekasse stellen.
    3. Erst nach der Bewilligung beauftragen.

    Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 4 SGB XI

  • Tagespflegebis 2.085 € pro Monat

    Ein eigenes Budget für Tage in einer Tagespflege, mit Fahrdienst. Es kommt zum Pflegegeld hinzu, nichts wird gekürzt. Selbst zu zahlen sind nur Verpflegung und Investitionskosten – dafür lässt sich der Entlastungsbetrag nutzen.

    So lösen Sie es ein
    1. Tagespflege in der Nähe suchen und einen Probetag vereinbaren.
    2. Antrag bei der Pflegekasse stellen; die Einrichtung rechnet direkt ab.

    Rechtsgrundlage: § 41 SGB XI

  • Pflegekurs für Angehörigekostenlos

    Kurse zu Heben, Lagern, Demenz oder Umgang mit Belastung – auch online oder als Schulung zu Hause. Die Pflegekasse trägt die Kosten.

    So lösen Sie es ein
    1. Bei der Pflegekasse nach Kursen fragen oder einen kostenlosen Online-Kurs wählen.

    Rechtsgrundlage: § 45 SGB XI

Läuft bereits

  • Pflegegeld990 € pro MonatLaufende Leistung

    Wird monatlich an die pflegebedürftige Person gezahlt, wenn Angehörige die Pflege übernehmen. Das Geld ist frei verwendbar, etwa als Anerkennung für die pflegende Person.

Für Sie als pflegende Angehörige2 Ansprüche für Sie selbst – Steuer, Rente, freie Tage
  • Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung1.800 € pro Jahr vom Einkommen abziehbar

    Wer unentgeltlich pflegt, zieht bei Pflegegrad 5 pauschal 1.800 € im Jahr vom zu versteuernden Einkommen ab – ohne Belege. Voraussetzung: Sie bekommen für die Pflege kein Geld, auch kein weitergeleitetes Pflegegeld. Pflegen mehrere, wird der Betrag geteilt. Wie viel Steuer das spart, hängt vom Einkommen ab.

    So lösen Sie es ein
    1. In der Einkommensteuererklärung die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ öffnen (für 2025: Zeilen 11 bis 20).
    2. Name, Pflegegrad und Steuer-ID der gepflegten Person eintragen – ohne Steuer-ID (Zeile 13) gibt es den Pauschbetrag nicht.
    3. Angeben, ob weitere Personen pflegen – dann wird der Betrag geteilt.

    Rechtsgrundlage: § 33b Abs. 6 EStG

  • Rentenpunkte für die pflegende Personbis 735,63 € Rentenbeitrag pro Monat

    Wer mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen pflegt und höchstens 30 Stunden erwerbstätig ist, bekommt von der Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung. Die Kasse meldet sie an die Rentenversicherung – aber nur, wenn sie den Fragebogen zur Pflegeperson hat. Ob die Zeiten angekommen sind, steht im Rentenverlauf.

    So lösen Sie es ein
    1. Bei der Pflegekasse den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für Pflegepersonen“ anfordern.
    2. Ausfüllen: Stunden pro Woche, Erwerbstätigkeit. Pflegen mehrere Personen, trägt jede ihren Anteil ein.
    3. Nach einigen Monaten im Rentenverlauf prüfen, ob die Pflegezeiten gemeldet sind.

    Rechtsgrundlage: § 44 SGB XI

Beträge: Stand 25.09.2026, Leistungsrecht der Pflegeversicherung (SGB XI). Die Übersicht beruht auf Ihren Angaben und ist keine Entscheidung der Pflegekasse. Keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

Für Ihre Situation anpassen

Wann liegt Pflegegrad 5 vor?

Pflegegrad 5 bedeutet eine schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung: 90 bis 100 Punkte im Gutachten des Medizinischen Dienstes.

Typisch: Die Person ist vollständig auf Hilfe angewiesen, oft bettlägerig, und braucht rund um die Uhr Pflege – etwa bei schwerer Demenz oder nach einem schweren Schlaganfall. Entscheidend ist aber nicht die Diagnose, sondern wie selbstständig die Person im Alltag ist. Eine erste Einschätzung gibt der Pflegegrad-Rechner.

So kommen Sie an die Leistungen

  1. Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen – ein Anruf genügt, das Datum des Anrufs zählt.
  2. Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, meist zu Hause.
  3. Bescheid prüfen. Ist der Pflegegrad zu niedrig, haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch.
  4. Leistungen einzeln abrufen – viele werden nicht automatisch gezahlt.

Wer nur Pflegegeld bezieht, muss alle 6 Monate einen kostenlosen Beratungsbesuch nachweisen, sonst kann die Kasse das Pflegegeld kürzen.

Häufige Fragen

Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad 5?
990 € Pflegegeld im Monat, wenn Angehörige pflegen, oder bis 2.299 € Sachleistung für einen Pflegedienst. Dazu kommen 131 € Entlastungsbetrag, 42 € für die Pflegebox und 3.539 € im Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Wie viele Punkte braucht man für Pflegegrad 5?
90 bis 100 Punkte im Begutachtungsverfahren (§ 15 SGB XI). Der Medizinische Dienst bewertet sechs Lebensbereiche – am stärksten gewichtet ist die Selbstversorgung mit 40 %.
Werden die Leistungen gegeneinander verrechnet?
Nein. Entlastungsbetrag, Pflegebox, Entlastungsbudget, Tagespflege und Hausnotruf kommen zusätzlich. Nur Pflegegeld und Sachleistung werden gegeneinander angerechnet, wenn Sie beides kombinieren.
Gibt es bei Pflegegrad 5 mehr Geld für das Pflegeheim?
Die Pflegekasse zahlt bei Pflegegrad 5 2.096 € im Monat an das Heim. Der Eigenanteil für die Pflege ist aber in allen Pflegegraden 2 bis 5 gleich hoch.