Pflegeunterstützungsgeld
Wird ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, dürfen Sie bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren. Für diese Tage zahlt die Pflegekasse 90 % Ihres Nettolohns als Pflegeunterstützungsgeld – jedes Kalenderjahr neu.
Stand: 27.09.2026 · Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
- Dauer
- bis 10 Arbeitstage
- je Kalenderjahr und Angehörigem
- Höhe
- 90 % vom Netto
- 100 % bei Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten
- Zahlt
- Pflegekasse
- der pflegebedürftigen Person
- Betrieb
- jede Größe
- gilt auch in Kleinbetrieben
Wann Sie Anspruch haben
- Eine akute Pflegesituation: etwa nach einem Sturz, Schlaganfall oder Krankenhausaufenthalt.
- Es geht um einen nahen Angehörigen: Eltern, Stief- und Schwiegereltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Schwieger- und Enkelkinder – auch Adoptiv- und Pflegekinder.
- Sie sind beschäftigt und bekommen für die Tage keinen Lohn vom Arbeitgeber.
So gehen Sie vor
- Arbeitgeber sofort informieren – dass Sie fehlen und wie lange voraussichtlich. Eine Ankündigungsfrist gibt es nicht.
- Bescheinigung holen: Eine Ärztin, ein Arzt oder eine Pflegefachperson bestätigt die Pflegebedürftigkeit und dass Ihre Freistellung nötig ist.
- Antrag bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person stellen, unverzüglich und mit der Bescheinigung.
- Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber nachreichen – die Pflegekasse schickt das Formular.
Mitteilung und Antrag als PDF
Beide Schreiben in wenigen Minuten
Mitteilung an den Arbeitgeber (ohne Diagnose) und Antrag an die Pflegekasse der gepflegten Person.
Von der Ankündigung bis zum Ende der freien Tage sind Sie vor einer Kündigung geschützt. Wenn absehbar ist, dass die Pflege länger dauert: Stellen Sie gleich den Antrag auf einen Pflegegrad und prüfen Sie, ob Pflegezeit oder Familienpflegezeit passt.
Rechtsgrundlage: § 44a Abs. 3 SGB XI und § 2 Pflegezeitgesetz.