Haushaltshilfe über die Pflegekasse
Die Pflegekasse zahlt eine Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat – ab Pflegegrad 1, wenn der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. Ab Pflegegrad 2 lassen sich zusätzlich bis zu 40 % der Pflegesachleistung umwidmen, wenn kein Pflegedienst sie verbraucht.
Stand: 25.09.2026 · Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
- Entlastungsbetrag
- 131 € / Monat
- = 1.572 € im Jahr, ab Pflegegrad 1
- Umwandlung (PG 2–5)
- bis 318,40 €
- bis 919,60 € / Monat bei PG 5
- Voraussetzung
- anerkannt
- nach Landesrecht (§ 45a SGB XI)
- Verfall
- 30.06. Folgejahr
- für den Entlastungsbetrag
Was eine Haushaltshilfe übernehmen darf
- Putzen, Staubsaugen, Bad und Küche reinigen
- Wäsche waschen, bügeln, Betten beziehen
- Einkaufen, Begleitung zu Arzt und Behörden
- Kochen und gemeinsam essen
Körperpflege gehört ab Pflegegrad 2 nicht dazu – dafür gibt es Pflegegeld oder die Pflegesachleistung.
So rechnen Sie ab
- Anerkannten Anbieter suchen – die Pflegekasse hat eine Liste für Ihre Region.
- Abtretungserklärung unterschreiben: Dann rechnet der Anbieter direkt mit der Kasse ab, und Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.
- Ohne Abtretung: Rechnung bezahlen und mit einem formlosen Antrag bei der Pflegekasse einreichen.
Nicht genutzte Beträge sammeln sich an und können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Mehr dazu: Entlastungsbetrag.
Mehr Stunden: Umwandlung der Sachleistung
Reicht der Entlastungsbetrag nicht, können Sie ab Pflegegrad 2 bis zu 40 % der Sachleistung für anerkannte Alltagshilfen verwenden – bei Pflegegrad 3 bis zu 598,80 € im Monat. Das anteilige Pflegegeld sinkt dann entsprechend. Rechtsgrundlage: § 45b SGB XI, § 45a Abs. 4 SGB XI.