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Elternunterhalt

Elternunterhalt verlangt das Sozialamt nur von Kindern mit einem jährlichen Gesamteinkommen über 100.000 € (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Darunter müssen Kinder nichts zahlen, auch nicht für das Pflegeheim – unabhängig von ihrem Vermögen.

Stand: 05.10.2026. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Einkommensgrenze
100.000 €
pro Jahr, je Kind
Gezählt wird
Gesamteinkommen
Summe der Einkünfte, § 16 SGB IV
Vermögen der Kinder
egal
unter der Grenze
Schwiegerkinder
nicht pflichtig

Elternunterhalt-Check

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Wie die Grenze von 100.000 € funktioniert

  • Je Kind: Jedes Kind wird für sich betrachtet. Liegt eines über der Grenze, betrifft das nur dieses Kind.
  • Gesamteinkommen: die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 SGB IV) – nicht das Netto und nicht das Familieneinkommen.
  • Vermutung: Das Sozialamt geht zunächst davon aus, dass die Grenze nicht überschritten ist, und fragt nur bei Anhaltspunkten nach.

Wer zahlt dann das Pflegeheim?

Zuerst die Pflegekasse, dann Rente und Ersparnisse der Eltern bis auf ein Schonvermögen, danach das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege. Wie das für Ihre Eltern ausgeht, rechnet der Pflegeheim-Kosten-Rechner Schritt für Schritt.

Häufige Fragen

Ab welchem Einkommen müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?
Erst wenn das jährliche Gesamteinkommen eines Kindes mehr als 100.000 € beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII, seit 2020). Gezählt wird jedes Kind einzeln.
Zählt das Einkommen meines Ehepartners mit?
Nein. Für die Grenze zählt nur das eigene Gesamteinkommen des Kindes. Schwiegerkinder sind nicht unterhaltspflichtig.
Spielt mein Vermögen eine Rolle?
Für die Frage, ob überhaupt Unterhalt verlangt wird, nicht: Entscheidend ist allein das Einkommen. Liegt es unter 100.000 €, kommt es auf das Vermögen nicht an.
Muss ich dem Sozialamt mein Einkommen offenlegen?
Das Gesetz vermutet, dass Kinder unter 100.000 € liegen. Das Sozialamt darf nur dann Auskunft verlangen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen gibt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
Was ist mit Geschenken der Eltern?
Unabhängig vom Elternunterhalt kann das Sozialamt Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückfordern, wenn die Eltern ihren Unterhalt nicht mehr bestreiten können (§§ 528, 529 BGB). Das prüft das Amt im Einzelfall.