Schonvermögen im Pflegeheim
Das Schonvermögen beträgt 10.000 € je Person, bei Ehepaaren 20.000 € (§ 90 SGB XII). Dieses Geld muss nicht für das Pflegeheim eingesetzt werden, bevor das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege einspringt; geschützt sind auch Hausrat und ein vom Ehepartner bewohntes angemessenes Haus.
Stand: 05.10.2026. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
- Je Person
- 10.000 €
- Barbeträge und Geldwerte
- Ehepaar
- 20.000 €
- zusammen
- Je unterhaltene Person
- 500 €
- zusätzlich
- Haus
- geschützt
- wenn angemessen und bewohnt
Wie lange reicht das Ersparte im Heim?
Der Rechner zieht das Schonvermögen ab und zeigt, wie viele Monate das übrige Ersparte den Eigenanteil voraussichtlich deckt.
Ihre Angaben
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So rechnet es sich – Schritt für Schritt
| Die Pflegekasse zahlt 1.319 € im Monat direkt ans Heim (§ 43 SGB XI). Dieser Betrag ist im Eigenanteil für die Pflege schon abgezogen. | |
| Eigenanteil Pflege (EEE), Durchschnitt Bundesdurchschnitt | 2.088,00 € |
| − Zuschlag der Pflegekasse 15 % (§ 43c SGB XI) | − 313,20 € |
| + Unterkunft und Verpflegung | 1.068,00 € |
| + Investitionskosten | 521,00 € |
| = Eigenanteil pro Monat | 3.363,80 € |
| − Einkommen, abzüglich 152,01 € Barbetrag (Taschengeld, § 27b SGB XII) | 0,00 € |
| = Lücke pro Monat | 3.363,80 € |
Durchschnittswerte: vdek, Stand 01.07.2026. Die Kosten unterscheiden sich von Heim zu Heim – maßgeblich ist der Heimvertrag.
Eigenanteil nach Aufenthaltsdauer
Der Zuschlag der Pflegekasse steigt mit jedem Jahr im Heim (§ 43c SGB XI).
- im 1. Jahr (15 % Zuschlag)3.363,80 €
- im 2. Jahr (30 % Zuschlag)3.050,60 €
- im 3. Jahr (50 % Zuschlag)2.633 €
- ab dem 4. Jahr (75 % Zuschlag)2.111 €
Ergebnis nach Ihren Angaben
Das Vermögen liegt schon im Schonbetrag. Für die Lücke kommt voraussichtlich das Sozialamt auf (Hilfe zur Pflege).
Wichtig: Das Sozialamt zahlt erst ab dem Zeitpunkt, an dem es davon erfährt (§ 18 SGB XII). Stellen Sie den Antrag, sobald absehbar ist, dass das Geld nicht reicht – lieber etwas zu früh.
Schonvermögen: 10.000 € bleiben unangetastet (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Ein angemessenes Haus, in dem der Ehepartner weiter wohnt, ist in der Regel geschützt (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII).
Müssen die Kinder zahlen?
Das Sozialamt geht zunächst davon aus, dass die Grenze nicht überschritten ist, und fragt nur bei Anhaltspunkten nach. Gezählt wird das jährliche Gesamteinkommen jedes Kindes einzeln, nicht das der Familie (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
Schenkungen: Hat die pflegebedürftige Person in den letzten 10 Jahren etwas verschenkt, kann das Sozialamt das Geschenk unter Umständen zurückfordern (§ 528 BGB). Das prüft das Amt im Einzelfall.
Antrag auf Hilfe zur Pflege: diese Unterlagen bereitlegen
Üblich verlangt – jedes Sozialamt hat eigene Formulare. Fehlendes kann nachgereicht werden.
- Personalausweis, bei Vertretung Vorsorgevollmacht oder Betreuerausweis
- Heimvertrag und aktuelle Kostenaufstellung des Heims
- Bescheid über den Pflegegrad
- Rentenbescheide und weitere Einkommensnachweise (z. B. Betriebsrente, Pension)
- Kontoauszüge der letzten Monate (alle Konten)
- Nachweise über Vermögen: Sparbücher, Bausparverträge, Wertpapiere, Lebens- und Sterbegeldversicherungen
- Grundbuchauszug, falls eine Immobilie vorhanden ist
- Angaben zu Schenkungen der letzten zehn Jahre
- Namen und Anschriften der Kinder (für die Prüfung des Elternunterhalts)
- Krankenversicherungskarte, Schwerbehindertenausweis falls vorhanden
Diese Rechnung ist vereinfacht und keine Entscheidung des Sozialamts. Freibeträge, Versicherungsbeiträge und das Einkommen eines Ehepartners rechnet das Amt im Einzelfall. Kostenlos beraten die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse (§ 7a SGB XI). Mehr zur Pflegeberatung
Was zum Vermögen zählt
Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII): Konten, Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert und Immobilien, die nicht geschützt sind. Schenkungen der letzten zehn Jahre kann das Sozialamt unter Umständen zurückfordern (§ 528 BGB).
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