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Pflegesachleistung

Die Pflegesachleistung beträgt 2026 je nach Pflegegrad 796 € bis 2.299 € im Monat. Sie bezahlt einen ambulanten Pflegedienst, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet – ab Pflegegrad 2. Was der Dienst nicht verbraucht, wird anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.

Stand: 25.09.2026 · Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Pflegegrad 2
bis 796 € / Monat
statt 347 € Pflegegeld
Pflegegrad 3
bis 1.497 € / Monat
statt 599 € Pflegegeld
Pflegegrad 4
bis 1.859 € / Monat
statt 800 € Pflegegeld
Pflegegrad 5
bis 2.299 € / Monat
statt 990 € Pflegegeld

Was der Pflegedienst über die Sachleistung abrechnet

  • Körperpflege: Waschen, Duschen, Anziehen, Toilettengang
  • Hilfe bei Mahlzeiten und Mobilität
  • Pflegerische Betreuung, etwa Begleitung und Beschäftigung
  • Hilfe im Haushalt

Die Preise je Einsatz legt jeder Pflegedienst mit den Pflegekassen fest. Lassen Sie sich vorab einen Kostenvoranschlag geben: Was über der Sachleistung liegt, zahlen Sie selbst – oder über den Entlastungsbetrag.

Kombinationsleistung: Rechenbeispiel

Pflegegrad 3, der Pflegedienst rechnet 898,20 € ab – das sind 60 % der Sachleistung von 1.497 €. Die übrigen 40 % werden als Pflegegeld ausgezahlt: 40 % von 599 € = 239,60 € im Monat.

Pflegegeld-Rechner: mit Pflegedienst

Genutzt: 0 % der Sachleistung von 1.497,00 €

Pflegegeld: 599,00 € im Monat

Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Umgewandelte Beträge für Alltagshilfen (§ 45a Abs. 4) zählen wie genutzte Sachleistung.

40 % umwandeln für Alltagshilfen

Wer die Sachleistung nicht ausschöpft, kann bis zu 40 % für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden – bei Pflegegrad 3 also bis zu 598,80 € im Monat. Das lohnt sich vor allem, wenn der Entlastungsbetrag schon aufgebraucht ist. Der umgewandelte Betrag mindert das anteilige Pflegegeld.

So beantragen Sie Pflegesachleistung

  1. Zugelassenen Pflegedienst suchen – die Pflegekasse hat eine Liste.
  2. Pflegevertrag schließen und festlegen, welche Einsätze der Dienst übernimmt.
  3. Sachleistung oder Kombinationsleistung bei der Pflegekasse beantragen. Der Dienst rechnet direkt ab.

Rechtsgrundlage: § 36 SGB XI, Kombinationsleistung § 38 SGB XI.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung?
Pflegegeld bekommt die pflegebedürftige Person auf ihr Konto, wenn Angehörige pflegen. Die Sachleistung ist deutlich höher, wird aber nicht ausgezahlt: Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.
Kann ich Pflegegeld und Sachleistung kombinieren?
Ja, das ist die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI). Der Anteil der Sachleistung, den der Pflegedienst nicht verbraucht, wird prozentual als Pflegegeld ausgezahlt.
Was passiert mit nicht genutzter Sachleistung?
Bis zu 40 % lassen sich in anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln, etwa Haushaltshilfe oder Betreuung (Umwandlungsanspruch, § 45a Abs. 4 SGB XI). Der Rest verfällt am Monatsende oder fließt anteilig ins Pflegegeld.
Zahlt die Sachleistung auch Medikamentengabe und Verbandswechsel?
Nein. Das ist Behandlungspflege und wird vom Arzt verordnet. Die Kosten trägt die Krankenkasse (§ 37 SGB V), nicht die Pflegekasse – die Sachleistung bleibt dafür unangetastet.
Brauche ich bei Sachleistung einen Beratungseinsatz?
Nein. Der verpflichtende Beratungsbesuch gilt nur, wenn ausschließlich Pflegegeld bezogen wird. Bei Sachleistung oder Kombinationsleistung ist der Pflegedienst ohnehin regelmäßig da.