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Pflegezeit und Familienpflegezeit

Wer einen nahen Angehörigen zu Hause pflegt, kann sich bis zu 6 Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen (Pflegezeit) oder bis zu 24 Monate in Teilzeit mit mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten (Familienpflegezeit). In beiden Fällen gilt Kündigungsschutz, und der Staat gibt ein zinsloses Darlehen.

Stand: 27.09.2026 · Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Pflegezeit
bis 6 Monate
ganz oder teilweise frei
Familienpflegezeit
bis 24 Monate
Teilzeit, mind. 15 Std./Woche
Kündigungsschutz
ja
ab Ankündigung bis zum Ende
Geld
zinsloses Darlehen
plus Zuschuss zur Krankenversicherung

Pflegezeit und Familienpflegezeit im Vergleich

PflegezeitFamilienpflegezeit
Dauerbis 6 Monatebis 24 Monate
Arbeitszeitganz frei oder wenigermind. 15 Std. pro Woche
Betriebsgrößeab 16 Beschäftigtenab 26 Beschäftigten
Ankündigung10 Arbeitstage vorher8 Wochen vorher
GesetzPflegezeitgesetzFamilienpflegezeitgesetz

Zusammen dürfen beide Freistellungen für denselben Angehörigen 24 Monate nicht überschreiten. Die pflegebedürftige Person muss einen Pflegegrad haben; das weisen Sie mit dem Bescheid der Pflegekasse nach.

Check: Was steht Ihnen zu?

Wie viele Beschäftigte hat Ihr Arbeitgeber in der Regel?

Auszubildende zählen nicht mit.

So beantragen Sie die Freistellung

  1. Schriftlich ankündigen (Textform, E-Mail reicht): Beginn, Dauer und wie viele Stunden Sie noch arbeiten wollen – Pflegezeit spätestens 10 Arbeitstage vorher, Familienpflegezeit 8 Wochen vorher (im Anschluss an eine Pflegezeit 3 Monate).
  2. Bescheid über den Pflegegrad beilegen. Noch keiner? Dann zuerst den Pflegegrad beantragen.
  3. Bei Teilzeit eine schriftliche Vereinbarung über die Arbeitszeit treffen. Der Arbeitgeber muss Ihren Wünschen folgen, außer dringende betriebliche Gründe sprechen dagegen.
  4. Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, falls nötig.

Ankündigung an den Arbeitgeber als PDF

Für Pflegezeit oder Familienpflegezeit, mit Prüfung der Ankündigungsfrist.

Kurzfristig: 10 Tage bei einem Pflegenotfall

Tritt die Pflegebedürftigkeit plötzlich ein, dürfen Sie – unabhängig von der Betriebsgröße – bis zu 10 Arbeitstage fernbleiben und bekommen dafür Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse.

Während der Pflege sichert die Pflegekasse Ihre Rente ab. Rechtsgrundlage: §§ 3–5 Pflegezeitgesetz, §§ 2–3 Familienpflegezeitgesetz, § 44a SGB XI.

Häufige Fragen

Bekomme ich während der Pflegezeit Geld?
Keinen Lohnersatz. Sie können beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen: monatlich die Hälfte des Nettolohns, der durch die Freistellung wegfällt. Es wird nach der Pflegezeit in Raten zurückgezahlt.
Wie bin ich während der Pflegezeit versichert?
Bei voller Freistellung zahlt die Pflegekasse auf Antrag einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung, 2026 bis 230,71 € und 47,46 € im Monat – sofern keine kostenlose Familienversicherung möglich ist. Ab Pflegegrad 2 und 10 Stunden Pflege pro Woche zahlt sie außerdem Rentenbeiträge.
Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren?
Ja, für denselben Angehörigen zusammen höchstens 24 Monate. Die zweite Freistellung muss sich direkt an die erste anschließen.
Darf mir während der Pflegezeit gekündigt werden?
Nein. Der Kündigungsschutz gilt ab der Ankündigung, frühestens zwölf Wochen vor Beginn, bis zum Ende der Freistellung.
Gilt das auch für die Sterbebegleitung?
Ja. Für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase gibt es eine Freistellung von bis zu drei Monaten, auch wenn die Person nicht zu Hause gepflegt wird.