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Pflege-Pauschbetrag

Wer einen Angehörigen unentgeltlich zu Hause pflegt, kann den Pflege-Pauschbetrag von der Steuer absetzen: 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 – im Jahr, ohne Belege.

Stand: 27.09.2026 · Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Pflegegrad 2
600 € / Jahr
Pflegegrad 3
1.100 € / Jahr
Pflegegrad 4 und 5
1.800 € / Jahr
auch bei Merkzeichen H
Belege
keine
Steuer-ID der gepflegten Person genügt

Voraussetzungen

  • Sie pflegen persönlich – in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person, in der EU oder im EWR.
  • Sie bekommen für die Pflege keine Einnahmen, auch kein weitergeleitetes Pflegegeld.
  • Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 oder ist hilflos (Merkzeichen H).
  • Sie geben die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person in Ihrer Steuererklärung an.

Ein Pflegedienst darf zusätzlich helfen – entscheidend ist, dass Sie selbst einen Teil der Pflege übernehmen.

Pflege-Pauschbetrag berechnen

Sie können 1.100,00 € pro Jahr als Pflege-Pauschbetrag ansetzen. Das mindert das zu versteuernde Einkommen, nicht die Steuer selbst – wie viel Sie sparen, hängt von Ihrem Einkommen ab.

Rechtsgrundlage: § 33b Abs. 6 EStG. Rechenbeispiel, keine Steuerberatung im Einzelfall.

Pauschbetrag oder Pflegegeld?

Das Pflegegeld steht der gepflegten Person zu (347 € bis 990 € im Monat) und ist für sie steuerfrei. Reicht sie es an Sie weiter, ist es für Sie in der Regel ebenfalls steuerfrei – aber dann gibt es keinen Pflege-Pauschbetrag. Bleibt das Pflegegeld bei der gepflegten Person, etwa für Hilfsmittel oder Alltagshilfe, können Sie den Pauschbetrag ansetzen.

So tragen Sie ihn ein

  1. In der Einkommensteuererklärung die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ öffnen – für 2025 die Zeilen 11 bis 20.
  2. Name, Pflegegrad und Steuer-ID der gepflegten Person eintragen. Ohne die Steuer-ID (Zeile 13) kann das Finanzamt den Pauschbetrag nicht gewähren.
  3. Angeben, ob weitere Personen pflegen – dann wird der Betrag geteilt.

Weitere Absicherung für Pflegende: Rentenbeiträge und Pflegezeit. Für Pflegedienst und Haushaltshilfe gibt es außerdem die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Rechtsgrundlage: § 33b Abs. 6 EStG. Keine Steuerberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Darf ich das Pflegegeld behalten und trotzdem den Pauschbetrag nutzen?
Nur wenn Sie für die Pflege keine Einnahmen haben. Leitet die gepflegte Person ihr Pflegegeld an Sie weiter, gilt das als Einnahme – dann entfällt der Pauschbetrag. Ausnahme: Eltern, die das Pflegegeld für ihr Kind mit Behinderung erhalten.
Was, wenn mehrere Angehörige pflegen?
Dann wird der Pauschbetrag durch die Zahl der Pflegenden geteilt, bei denen die Voraussetzungen vorliegen. Pflegen zwei Geschwister die Mutter mit Pflegegrad 3, kann jedes 550 € ansetzen.
Gilt der Pauschbetrag auch für Pflegegrad 1?
Nein. Er beginnt bei Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 können Sie tatsächliche Kosten als außergewöhnliche Belastung angeben.
Wann lohnen sich stattdessen die tatsächlichen Kosten?
Wenn Ihre belegbaren Ausgaben für die Pflege deutlich höher sind als der Pauschbetrag. Dann rechnet das Finanzamt allerdings eine zumutbare Belastung ab. Beides zugleich geht nicht.
Ändert sich der Pflegegrad im Laufe des Jahres – welcher Betrag gilt?
Der höchste Pflegegrad, der im Kalenderjahr festgestellt war.